Hinweis: Dieser Artikel ordnet die Rechtslage in Deutschland ein und ersetzt keine Rechtsberatung oder behördliche Einzelfallentscheidung. Maßgeblich sind das Amateurfunkgesetz (AFuG), die Amateurfunkverordnung (AFuV), die Verfügungen der Bundesnetzagentur und die jeweilige Zuteilung.
Der Zweck ist ausdrücklich vorgesehen
Die Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen gehört nach § 2 AFuG zu den Zwecken des Amateurfunkdienstes. Daraus folgt keine allgemeine Befreiung von seinen Betriebsregeln. Organisatorische Einbindung in den Katastrophenschutz und Berechtigung zum Amateurfunkbetrieb sind getrennte Fragen.
Was sich dadurch nicht ändert
- Amateurfunk ist kein BOS-Funk. Eine Amateurfunkzulassung begründet weder hoheitliche Befugnisse noch automatisch den Status einer Einsatzkraft. Eine gesonderte Einbindung in eine Einsatzorganisation kann dagegen eigene Rechte und Pflichten mit sich bringen.
- Die jeweilige Funkberechtigung entscheidet. Auch Angehörige einer Behörde können im Rahmen ihrer Amateurfunkberechtigung oder einer zulässig betriebenen Klubstation Amateurfunk betreiben. Umgekehrt berechtigt die Amateurfunkzulassung allein nicht zum BOS-Funk. Personen mit beiden Berechtigungen müssen die Regeln des jeweils genutzten Funkdienstes einhalten.
- Frequenz- und Betriebsgrenzen bleiben bestehen. Zulassungsklasse, Frequenzbereich, Leistung und Stationsbedingungen sind zu beachten. Ein Auftrag einer Behörde erweitert diese Befugnisse nicht.
- „Im Notfall ist alles erlaubt“ ist falsch. Die Ausnahme für bestimmte Nachrichten ist keine pauschale Erlaubnis für beliebige Frequenzen, Geräte oder verschlüsselte Nutzkommunikation.
Nachrichten für Dritte und Übungen
§ 5 Abs. 5 AFuG untersagt Nachrichten an oder für Dritte, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen; für Not- und Katastrophenfälle gilt eine Ausnahme. Der einschränkende Zusatz ist wichtig: Nicht jeder Austausch mit organisatorischem Bezug ist schon verbotener Drittverkehr. Zugleich darf Amateurfunk nicht als gewöhnlicher Übermittlungsdienst für den laufenden Behördenbetrieb eingeplant werden.
Eine Übung ist kein tatsächlicher Not- oder Katastrophenfall. Die Ausnahme lässt sich deshalb nicht allein mit der Kennzeichnung „Übung“ beanspruchen. Amateurfunkbezogene Übungskommunikation, etwa Verbindungsberichte, Standort- und Aufbaumeldungen sowie Übermittlungstraining, ist von tatsächlichen Nachrichten im Auftrag Außenstehender zu unterscheiden.
Aus dem Wortlaut folgt weder ein allgemeines Verbot jedes realitätsnahen, fiktiven Übungstextes noch eine allgemeine Freigabe für simulierten Behördenverkehr. Bei gemeinsamen Übungen müssen Zweck, Inhalt, Absender und Empfänger geprüft werden. Unklare Fälle sind vorab mit der Bundesnetzagentur zu klären. Tatsächlichen, nicht amateurfunkbezogenen Drittverkehr macht ein vorangestelltes „Übung“ nicht zulässig.
Verschlüsselung und Datenschutz
Nach § 16 Abs. 8 AFuV dürfen Aussendungen nicht zur Verschleierung ihres Inhalts verschlüsselt oder codiert werden. Das ist kein Verbot digitaler Modulation, Kompression oder Fehlerkorrektur. Die Vorschrift enthält eng bezeichnete Ausnahmen für Steuersignale bestimmter Amateurfunkstellen; daraus entsteht keine allgemeine Ausnahme für vertrauliche Einsatznachrichten.
Amateurfunk bietet damit keinen geeigneten Vertraulichkeitsschutz für sensible Personen- oder Einsatzdaten. Solche Inhalte sollten über dafür vorgesehene geschützte Wege laufen. Ein pauschales Verbot sämtlicher personenbezogener Angaben wäre allerdings ebenfalls unzutreffend: Schon ein zuordenbares Rufzeichen kann einen Personenbezug haben. Rechtsgrundlage, Zweck, Erforderlichkeit und Datenminimierung müssen für die konkrete Verarbeitung geprüft werden.
Rufzeichen und Identifikation
Nach § 11 Abs. 1 AFuV ist das zugeteilte Rufzeichen zu Beginn und am Ende jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten zu übermitteln. Es muss nicht grundsätzlich bei jedem einzelnen Sendedurchgang genannt werden. Zusätzliche taktische Bezeichnungen ersetzen das vorgeschriebene Rufzeichen nicht.
Besondere DR-Klubstationsrufzeichen
Der seit 1. April 2025 gültige Rufzeichenplan, Verfügung 15/2025, enthält besondere Klubstationsrufzeichen mit zwei- oder dreibuchstabigem Suffix:
- DR1, DR2 und DR3: KSB-Rufzeichen für den im Rufzeichenplan bestimmten berechtigten BOS-Personenkreis, zugeordnet zu den Klassen A, E und N.
- DR4, DR5 und DR6: KSO-Rufzeichen für Notfunkgruppen privatrechtlicher Organisationen, ebenfalls den Klassen A, E und N zugeordnet.
Diese besonderen Reihen sind auf Funkverkehr zwischen Funkamateuren in Not- und Katastrophenfällen und entsprechende Übungen beschränkt. Bei Übungen ist „/Ueb“, im Sprechfunk das Wort „Übung“, anzufügen. Ausbildungsfunkbetrieb und die Teilnahme an Wettbewerben sind unter diesen besonderen Rufzeichen nicht zulässig. Nicht jedes Rufzeichen mit DR-Präfix gehört zu diesen Reihen.
Die Zuteilung verleiht keine Sonderrechte und macht Amateurfunkfrequenzen nicht zu BOS-Frequenzen. Nachrichteninhalt, Bedienberechtigung und technische Grenzen sind weiterhin gesondert zu prüfen. Für gewöhnliche Klubstationen und Ausbildungsfunk gelten deren eigene Voraussetzungen.
Relais und Einsatzrelais
Ein unbesetzt betriebenes Relais ist nach § 2 Nr. 4 und § 13 AFuV eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle. Es braucht eine gesonderte Rufzeichenzuteilung der Bundesnetzagentur. Vor der Zuteilung prüft die Bundesnetzagentur die Verträglichkeit am Standort, und das Relais darf nur an diesem Standort und auf den zugeteilten Frequenzen betrieben werden. Für ein transportables Einsatzrelais heißt das: Die Standorte werden vor dem Ereignis festgelegt und geklärt, im Ereignis bleibt dafür keine Zeit.
Nicht ausdrücklich geregelt ist ein Relais, an dem ein Funkamateur ständig anwesend ist und jederzeit eingreifen kann, denn § 13 erfasst nur unbesetzt betriebene Stationen. Eine Aussage der Bundesnetzagentur dazu haben wir nicht gefunden. Wer so arbeiten will, klärt das vorher mit ihr. Siehe auch Relaisfunk.
Was Behörde und Funkamateure vorab klären sollten
- Welche Inhalte werden im Ereignis und welche in der Übung übertragen? Was davon ist amateurfunkbezogen, was Drittverkehr?
- Welche Informationen benötigen Vertraulichkeit oder enthalten nicht erforderliche personenbezogene Angaben?
- Wer betreibt welche Station unter welchem Rufzeichen und mit welcher Berechtigung?
- Soll ein eigenes Einsatzrelais aufgebaut werden, und besteht für die vorgesehenen Standorte eine Zuteilung?
- Welche Grenzen der Frequenznutzung, Betriebsart und Rufzeichenzuteilung gelten?
- Wie sind Beauftragung, Unterstellung, Unfallversicherung, Haftung und Materialschäden geregelt? Siehe Organisationsmodelle.
Quellen
- § 2 AFuG: Zweck und Begriffe
- § 5 AFuG: Rechte und Pflichten, Nachrichten für Dritte
- § 2 AFuV: Begriffsbestimmungen
- § 11 AFuV: Rufzeichenanwendung
- § 13 AFuV: Fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen
- § 16 AFuV: Betriebsbedingungen und Verschlüsselung
- Bundesnetzagentur: Amateurfunk und BOS-Klubstationen
- Bundesnetzagentur: Rufzeichenplan, Verfügung 15/2025, insbesondere Nummern 1 und 4 (PDF)