Großbritannien: RAYNET und die „User Services“

RAYNET entstand nach der Sturmflut von 1953 und hat heute mehr als 1.500 Mitglieder in 99 Gruppen. Der eigentliche Unterschied zu Deutschland steht aber in der Lizenz: Für festgelegte Einsatzorganisationen dürfen britische Funkamateure bei Einsätzen und Übungen Nachrichten übermitteln, auch an Stellen, die selbst keine Funkamateure sind.

Art des Beispiels: Organisationsmodell mit Grundlage in der Amateurfunklizenz, beschrieben anhand der Angaben von RAYNET-UK und der Lizenzbedingungen der britischen Regulierungsbehörde Ofcom. Die Lizenzbedingungen zitieren wir nach der Fassung von 2015. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung.

Entstehung

In der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 1953 überflutete eine Sturmflut große Teile der englischen Ostküste. Dieselbe Flut forderte in den Niederlanden fast 2.000 Menschenleben. Als die normalen Verbindungen ausfielen, wurden Funkamateure gebeten, die Polizei zu unterstützen. 1954 änderte die damals zuständige Postbehörde daraufhin die Amateurfunklizenz, und das Radio Amateurs’ Emergency Network entstand, heute RAYNET.

Heute

  • mehr als 1.500 Mitglieder in 99 örtlichen Gruppen und 13 Regionen
  • unterstützt werden Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Küstenwache, Kommunen, Gesundheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und Hilfsorganisationen wie das British Red Cross
  • eine rund um die Uhr erreichbare Notrufnummer für Anforderungen
  • Unterstützung bei Hunderten Veranstaltungen im Jahr, etwa Halbmarathons

Der letzte Punkt ist kein Nebenschauplatz. Veranstaltungen sind für RAYNET das regelmäßige Training unter echten Bedingungen: echte Meldungen, echte Zeitnot, echte Zusammenarbeit mit Sanitätsdiensten und Polizei.

Der Kern: die „User Services“ in der Lizenz

Der entscheidende Unterschied zu Deutschland steht in der britischen Amateurfunklizenz selbst. Sie definiert „User Services“, also Nutzerorganisationen:

„User Service“ means the British Red Cross, St John Ambulance, the St Andrew’s Ambulance Association, the Women’s Royal Voluntary Service, the Salvation Army, any Government Department, any ‘Category 1’ responder, and any Category 2 responder as defined in the Civil Contingencies Act 2004.

Die „Category 1 responder“ nach dem britischen Zivilschutzgesetz sind vor allem Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Gesundheitsbehörden, Kommunen und die Umweltbehörde. Für diese Stellen erlaubt die Lizenz drei Dinge, die im deutschen Amateurfunk nicht vorgesehen sind:

  1. Nutzung durch die Organisation: Der Funkamateur darf seine Station während eines Einsatzes einer User Service oder während einer Übung dazu auch von einem Angehörigen dieser Organisation benutzen lassen, um Nachrichten in deren Auftrag zu senden (Klausel 1(2)).
  2. Nachrichten an Nicht-Funkamateure: Die Regel, dass Nachrichten nur an andere Funkamateure gerichtet sein dürfen, gilt in diesem Rahmen nicht (Klausel 11(2)).
  3. Verschlüsselung: Auch das Verbot, Nachrichten unverständlich zu verschlüsseln, gilt in diesem Rahmen nicht (Klausel 11(2)).

Dazu kommt eine allgemeine Erlaubnis, bei Katastrophen und nationalen oder internationalen Notlagen zu helfen (Klausel 1(3)).

Die eigentliche Lehre

Großbritannien hat die Frage, wofür Funkamateure im Einsatz senden dürfen, nicht dem Einzelfall überlassen, sondern in der Lizenz beantwortet: für eine festgelegte Liste von Organisationen, im Einsatz und in der Übung. In Deutschland gilt die Ausnahme für Nachrichten an Dritte nur im tatsächlichen Not- oder Katastrophenfall, und die Verschlüsselung bleibt verboten. Wer mit britischen Beispielen argumentiert, muss diesen Unterschied kennen. Details im Beitrag Rechtslage in Deutschland.

Was auf Deutschland übertragbar ist, und was nicht

ÜbertragbarNicht ohne Weiteres übertragbar
Veranstaltungen als Übungsfeld nutzen, etwa mit eigenen Übungsmeldungen parallel zum Veranstaltungsfunk; Meldungen im Auftrag des Veranstalters wären DrittverkehrÜbungen mit echten Nachrichten im Auftrag von Einsatzorganisationen
eine feste Liste der Stellen, die unterstützt werden, mit je einem AnsprechpartnerBedienung der Amateurfunkstation durch Angehörige der Organisation ohne eigene Zulassung
eine rund um die Uhr erreichbare Anforderungsnummerverschlüsselte Nachrichten; in Deutschland verbietet § 16 Abs. 8 AFuV das Verschleiern des Inhalts

Fragen für die eigene Planung

  • Welche Organisationen würden bei uns Funkamateure anfordern, und stehen sie auf einer Liste?
  • Wie erreicht eine Leitstelle unsere Notfunkgruppe nachts und am Wochenende?
  • Welche Veranstaltungen in der Region könnten wir als Übungsfeld nutzen?

Quellen