Österreich: Notfunk mit Gesetz und Landeswarnzentrale

Österreich hat den Not- und Katastrophenfunk ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz geregelt: Organisationen wie das Rote Kreuz können eigene Amateurfunkstellen betreiben, und bei angemeldeten Übungen entfallen die üblichen Inhaltsbeschränkungen. In der Steiermark steht die Amateurfunkstelle direkt in der Landeswarnzentrale.

Art des Beispiels: Organisationsmodell mit gesetzlicher Grundlage, beschrieben anhand des österreichischen Telekommunikationsgesetzes und der Angaben zweier Landesverbände des Amateurfunkverbands ÖVSV. Paragrafen nach der Stammfassung des TKG 2021.

Warum Österreich interessant ist

Österreich ist Deutschland in Sprache, Verwaltungsaufbau und Amateurfunkpraxis am nächsten. Katastrophenschutz ist auch dort Sache der Länder, jedes Land hat eine Landeswarnzentrale. Der Unterschied liegt vor allem im Gesetz.

Was das Gesetz regelt

Der Amateurfunk ist in Österreich im Telekommunikationsgesetz 2021 geregelt. Vier Punkte sind für den Katastrophenschutz wichtig:

  1. Organisationen können Funkstellen haben. Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag nicht nur Vereinen, sondern auch „im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen“ zu erteilen, wenn sie einen geprüften Funkamateur als Stationsverantwortlichen benennen (§ 38 Abs. 3). Eine Rotkreuz-Dienststelle oder eine Feuerwehr kann also selbst eine Klubfunkstelle betreiben.
  2. Pflicht zur Unterstützung. Funkamateure sind verpflichtet, auf Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten beim Not- und Katastrophenfunkverkehr zu helfen und deren Anordnungen zu folgen (§ 148 Abs. 1).
  3. Lockerung im Ernstfall und in der Übung. Bei Not- und Katastrophenfunkverkehr entfallen die sonst geltenden Beschränkungen: dass nur technische oder persönliche Inhalte übertragen werden dürfen, dass nur mit Amateurfunkstellen gefunkt werden darf und dass Verbindungen mit anderen Funkstellen sofort abzubrechen sind. Das gilt ausdrücklich auch für Not- und Katastrophenfunkübungen (§ 148 Abs. 5).
  4. Übungen anmelden, Funktagebuch führen. Übungen sind mindestens sieben Werktage vorher schriftlich beim Fernmeldebüro anzuzeigen (§ 148 Abs. 6). Im Ernstfall und in der Übung ist ein Funktagebuch mit dem vollständigen Inhalt der Nachrichten zu führen (§ 152).

Der dritte Punkt ist der wichtigste Unterschied zu Deutschland. Hier gilt: Eine Übung ist kein Not- oder Katastrophenfall, und die Ausnahme für Nachrichten an Dritte lässt sich nicht mit dem Etikett „Übung“ beanspruchen. Österreich erlaubt dagegen, realistisch zu üben, wenn die Übung angemeldet ist. Die deutsche Lage beschreibt der Beitrag Rechtslage in Deutschland.

Steiermark: die Funkstelle in der Landeswarnzentrale

Das Land Steiermark hat 2008 einen Vertrag mit dem steirischen Landesverband des ÖVSV geschlossen, um im Katastrophenfall geordnet auf den Amateurfunk zugreifen zu können. Die Katastrophenschutzabteilung betreibt in der Landeswarnzentrale in Graz eine eigene Amateurfunkstelle mit dem Rufzeichen OE6XKD, erkennbar an der Kurzwellenantenne auf dem Dach.

  • Besetzt wird sie bei Bedarf von Funkamateuren, die in Stabsarbeit ausgebildet sind, oder von Mitarbeitern der Landeswarnzentrale selbst.
  • 2018 wurden 18 Operatoren ausgebildet, 2023 weitere 20.
  • Hauptbetriebsart ist PACTOR, ein besonders robustes Datenverfahren auf Kurzwelle. Ein eigenes Gateway verbindet Kurzwelle und Internet.
  • Auf Gemeindeebene stimmen sich Funkamateure mit Bürgermeistern ab. Mehrere Gemeinden haben Pläne für einen länger andauernden Blackout erarbeitet.

Zum Vergleich mit Deutschland: Die Funkstelle gehört dem Land, nicht dem Verein, und steht dort, wo die Lage geführt wird. Das entspricht dem Ansatz im Beitrag Amateurfunkstelle in der Führungsstelle.

Niederösterreich: zwei Ebenen in einem Projekt

Der niederösterreichische Landesverband startete im Mai 2020 zusammen mit der Landeswarnzentrale und dem NÖ Zivilschutzverband das Fünfjahresprojekt „Notfunk NÖ 2025“. Es verfolgt zwei Ziele gleichzeitig:

  • Behörden: unabhängige Verbindungen zwischen öffentlichen Einrichtungen über HAMNET und Winlink.
  • Bevölkerung: schnelle Verbindungen zwischen Gemeinden und Informationspunkten mit Geräten, die jeder benutzen darf, also CB-Funk, PMR446 und LPD, siehe Jedermannfunk.

Die zweite Ebene ist bemerkenswert, weil sie ehrlich mit einer Grenze umgeht: Die Bevölkerung wird nie Amateurfunk betreiben. Wer sie erreichen will, muss Jedermannfunk mitplanen.

Was auf Deutschland übertragbar ist, und was nicht

ÜbertragbarNicht ohne Weiteres übertragbar
eine Amateurfunkstelle in der Führungsstelle, betrieben von in Stabsarbeit geschulten Funkamateurendie Lockerung der Inhaltsregeln bei angemeldeten Übungen
ein schriftlicher Vertrag zwischen Land oder Kreis und Amateurfunkverbanddie gesetzliche Pflicht der Funkamateure, auf Anforderung zu helfen
Jedermannfunk für die Ebene der Bevölkerung mitplanendas Funktagebuch mit vollständigem Nachrichteninhalt als gesetzliche Pflicht; als freiwillige Praxis ist es trotzdem zu empfehlen

Klubstationen von Organisationen gibt es seit April 2025 auch in Deutschland, über die besonderen DR-Rufzeichen für BOS und Notfunkgruppen. Die Inhaltsregeln lockern sie allerdings nicht.

Fragen für die eigene Planung

  • Gibt es bei uns eine schriftliche Vereinbarung, oder beruht die Zusammenarbeit auf persönlichen Kontakten?
  • Wer besetzt die Amateurfunkstelle in der Führungsstelle, und sind diese Personen in Stabsarbeit geschult?
  • Wie erreichen wir die Bevölkerung, wenn diese keinen Amateurfunk betreiben darf?

Quellen